Gefährliche Arbeitsstoffe sind gemäß § 40 ASchG alle Stoffe, die mindestens eine der folgenden Eigenschaften aufweisen:
n
Explosionsgefährlich (§ 40 Abs. 2 ASchG)
n
Brandgefährlich (§ 40 Abs. 3 ASchG)
n
Gesundheitsgefährdend (§ 40 Abs. 4, 4a, 4b und Abs. 7 ASchG)
In Gesundheitseinrichtungen sind gefährliche Arbeitsstoffe z. B. auf den Stationen, im
OP-Bereich und in der Hauswerkstatt vorhanden.
In der Veranstaltung wird auf die aktuelle Gesetzeslage sowie auf Stoffe wie Formaldehyd, Zytostatika, Biologische Arbeitsstoffe und Rauchgase näher eingegangen.
Näheres hier: /files/site/Veranstaltungen/Dokumente/Gef%C3%A4hrliche%20Arbeitsstoffe.pdf