Gilt die Tätigkeit "Unterweisung" als anrechenbare Präventionszeit, § 14 ASchG Unterweisungen?
Sehr geehrter Herr Spechtenhauser,
in Bezug auf Ihre Anfrage betreffend das Thema „Einrechnung der Durchführung von Unterweisungen in die Präventionszeit“ kann Ihnen das Zentral-Arbeitsinspektorat Folgendes mitteilen:
Wie sich bereits aus dem Wortlaut der §§ 76 Abs. 1 ASchG und 81 Abs. 1 ASchG ergibt, haben Sicherheitsfachkräfte (SFK) und Arbeitsmediziner/innen (AMED) die Aufgabe, Arbeitgeber/innen (AG) auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit bzw. des Gesundheitsschutzes und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und die AG bei der Erfüllung ihrer Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen.
Die Präventivdienste sind in den Fällen der §§ 76 Abs. 3 ASchG (SFK) und 81 Abs. 3 ASchG (AMED) hinzuzuziehen (jedenfalls die Präventivfachkräfte (PFK=SFK+AMED), erforderlichenfalls auch sonstige Fachleute). Hinzuziehung oder Beiziehung bedeutet aber nicht die Übernahme der Aufgabe selbst. Zur Beratung und Unterstützung gehört die Bereitstellung von Fachwissen und Expertenrat, jedoch nicht die Durchführung der Unterweisung. Die Durchführung der Unterweisung gemäß § 14 ASchG geht über eine Beratungs- und Unterstützungsfunktion der PFK hinaus und ist daher nicht in die Präventionszeit einrechenbar.
Sollte zusätzlich zu den präventivdienstlichen Aufgaben der PFK auch die Durchführung der Unterweisung den Präventivdiensten übertragen werden, ist dies zulässig, kann aber nicht in die gesetzliche Präventionszeit eingerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Arbeit, Soziales,
Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Sektion VIII - Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat
Abteilung 3 - Recht, Steuerung
Mag. Aleksandar Mitev
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Favoritenstraße 7, 1040 Wien, Österreich

