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Änderung Eisenbahngesetz 1957
Jänner 27, 2012
Das Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2010 wurde nun durch das BGBl I Nr. 124/2011 geändert.
Der bisherige Anwendungsbereich der Regelungen zur Interoperabilität im EisbG wird grundsätzlich auf alle vernetzten Nebenbahnen und auf gewisse Anschlussbahnen ausgedehnt. Dabei sollen aber auch die Ausnahmemöglichkeiten, welche die Richtlinie zulässt, ausgeschöpft werden.
Die Halter haben für die Instandhaltung von Schienenfahrzeugen eine Instandhaltungsstelle zu betrauen.
Die Instandhaltungsstellen haben für die Instandhaltung von Schienenfahrzeugen ein Instandhaltungssystem einzurichten, das für Güterwagen einer Zertifizierung bedarf.